Ruhig am Ortsrand in einer Sackgasse gelegen – zwei separate Wohneinheiten mit eigenen Eingängen · Finsterbachstraße 32, 66955 Pirmasens-Niedersimten. Leerstehend und bezugsfrei ab Zuschlag. Gerichtstermin: Mittwoch, 28. Oktober 2026, 10:00 Uhr, Amtsgericht Pirmasens, Saal 153. Gebote werden ausschließlich im Versteigerungstermin abgegeben – eine Vertretung mit notariell beglaubigter Bietvollmacht ist möglich.
Oben einziehen – und die zweite Wohnung mit eigenem Eingang für die Eltern, erwachsene Kinder nutzen – oder vermieten: Die Mieteinnahmen können einen Teil der Finanzierungskosten abdecken. Garten am Waldrand, Sackgasse ohne Durchgangsverkehr – und weil das Haus leer steht, können Sie direkt nach dem Zuschlag einziehen.
rund 8 % rechnerische Bruttomietrendite bezogen auf den Verkehrswert: Der gerichtliche Gutachter setzt die Marktmiete beider Wohnungen plus Garage auf 1.339 €/Monat (16.070 €/Jahr) an. Zwei getrennt vermietbare Einheiten, derzeit leerstehend.
Grundlage sind die vom Gutachter angesetzten Marktmieten, keine bestehenden Mietverträge. Kosten für Instandhaltung, Modernisierung, Verwaltung, Finanzierung und mögliche Leerstände sind nicht berücksichtigt; keine garantierte Rendite. Der Wert bezieht sich auf den Verkehrswert, nicht auf den tatsächlichen Zuschlagspreis inklusive Nebenkosten.
Zur Versteigerung kommt ein freistehendes Zweifamilienhaus mit Anbau in Massivbauweise (Baujahr 1970, Mauerwerk mit Stahlbetondecken) auf einem 548 m² großen, voll erschlossenen Grundstück. Das leicht hängige Grundstück liegt in einer ruhigen Anliegerstraße (Sackgasse mit Wendehammer) am Ortsrand von Pirmasens-Niedersimten und grenzt an unverbaute, grüne Flächen mit altem Baumbestand. Das Haus steht leer (Stand August 2026) – bezugsfrei ab Zuschlag, kein bekanntes Räumungsrisiko durch Bewohner.
| Objektart | Zweifamilienhaus mit Anbau, freistehend |
| Adresse | Finsterbachstraße 32, 66955 Pirmasens-Niedersimten |
| Grundbuch | Niedersimten Blatt 1022, Flurstück 487 |
| Baujahr | 1970 |
| Wohnfläche | 181,92 m² (EG 98,69 / UG 83,23) |
| Brutto-Grundfläche | 262,50 m² |
| Garage | 15,39 m² Nutzfläche |
| Grundstück | 548 m², voll erschlossen, beitragsfrei |
| Planungsrecht | Mischgebiet (MI), offene Bauweise |
| Bodenrichtwert | 55 €/m² (Bodenwert 30.100 €) |
| Heizung | Öl-Zentralheizung (Brenner Bj. 2000) |
| Verfügbarkeit | leerstehend, bezugsfrei ab Zuschlag |
| Verkehrswert | 201.000,00 € |
Grundlage: gerichtliches Verkehrswertgutachten (Wertermittlungsstichtag 09.02.2026).
→ Gutachtenfassung bei Versteigerungspool ansehen
Hinweis: Im Verkehrswertgutachten ist als Postleitzahl irrtümlich 76848 angegeben; zutreffend ist 66955 Pirmasens-Niedersimten. Maßgeblich sind Grundbuch (Niedersimten Blatt 1022, Flurstück 487) und die amtliche Terminsbestimmung.
Wohn-/Esszimmer, Küche, drei Zimmer, Bad, separates WC, Garderobe sowie überdachter Balkon mit freiem Blick über das Grün des Finsterbachtals.
Wohn-/Essbereich, Küche, zwei Zimmer, Bad, Flur und Terrasse. Durch die Hanglage mit eigenem, ebenerdigem, separatem Eingang – ideal zum Vermieten oder für Angehörige.
Zusätzlich: Kellerraum, Waschküche und Heizraum. Der begehbare Dachboden ist über eine feste Treppe erschlossen und verfügt bereits über Dachflächenfenster – Ausbaupotenzial für zusätzlichen Wohnraum (Satteldach in Holzkonstruktion, Tonziegel). Die massive Einzelgarage ist unterkellert und hat ein Stahl-Schwingtor.
Hinweis zum Dachausbau: Ein möglicher Ausbau setzt die baurechtliche Zulässigkeit, statische und technische Eignung sowie ggf. eine Genehmigung voraus. Der Dachboden ist derzeit nicht als Wohnfläche ausgewiesen.
Alle Zustandsangaben laut gerichtlichem Verkehrswertgutachten (Stichtag 09.02.2026).
Niedertemperaturkessel (Brenner Baujahr 2000) mit Erdtank (Stahl, ca. 10.000 Liter, mit Zulassung).
Der vorhandene Niedertemperaturkessel fällt nach derzeitiger Rechtslage nicht unter die reguläre 30-Jahres-Austauschpflicht des § 72 GEG. Daraus folgt keine Aussage über technische Restlebensdauer, Wirtschaftlichkeit oder zukünftigen Modernisierungsbedarf: Heizungsanlage, Brenner und Erdtank sollten vor einem Gebot fachlich geprüft werden. Fossile Heizkessel dürfen nach geltender Gesetzeslage längstens bis Ende 2044 betrieben werden (§ 72 Abs. 4 GEG).
Ein Energieausweis liegt nicht vor; bei einer Versteigerung durch das Gericht ist er nicht vorgeschrieben.
Sie besichtigen ein unrenoviertes Erbhaus von 1970 in weitgehend baujahresgemäßem Zustand – laut Gutachten ist der bauliche Zustand normal, es besteht ein geringfügiger Unterhaltungsstau – eine sanierte Immobilie ist es aber nicht. In einigen Räumen stehen noch Möbel der Erbengemeinschaft; sie gehören nicht zum Objekt und werden entfernt.
Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert von 201.000 € wurde unter Berücksichtigung des baujahresgemäßen Zustands und der im Gutachten festgestellten Mängel ermittelt – was festgestellt wurde, steht ehrlich im Gerichtsgutachten. Der 7/10-Wert beträgt 140.700 €. Wer Substanz und Gestaltungsspielraum sucht, wird das Haus mögen. Wer ein bezugsfertig saniertes Zuhause erwartet, wird hier nicht fündig – das sagen wir lieber vorher als nachher.
| Verkehrswert | 201.000,00 € |
| Sachwert | 201.000 € |
| Ertragswert | 203.000 € |
| Bodenwert | 30.100 € (55 €/m²) |
| Mietansatz EG | 705,63 €/Monat |
| Mietansatz UG | 595,10 €/Monat |
| Mietansatz Garage | 38,48 €/Monat |
| Jahresrohertrag (inkl. Garage) | 16.070,52 € |
| Wohnraummietansatz | 7,15 €/m² monatlich |
Für Kapitalanleger: Bezogen auf den Verkehrswert entspricht der Mietansatz des Gutachters einer Bruttomietrendite von rund 8 %.
Der Verkehrswert stammt nicht von uns und nicht aus einem Immobilienportal: Ein vom Amtsgericht Pirmasens beauftragter Sachverständiger hat das Gebäude innen und außen besichtigt und den Verkehrswert unter Berücksichtigung des festgestellten Zustands ermittelt. Sachwert (rund 201.000 €) und Ertragswert (rund 203.000 €) liegen eng beieinander, das Gericht hat den Verkehrswert auf 201.000 € festgesetzt. Die veröffentlichte Gutachtenfassung können Sie hier online ansehen – das Originalgutachten liegt beim Amtsgericht Pirmasens vor.
Die Auswahl unten zeigt die zwölf wichtigsten Bilder. Über die Bereiche daneben erreichen Sie alle 108 Fotos – jeder Raum, jede Ecke, nichts versteckt. Ein Klick auf ein Bild öffnet die Großansicht (Pfeiltasten oder Wischen zum Blättern).
Bei einer Versteigerung ist zwischen dem Bargebot und möglichen bestehenbleibenden Rechten zu unterscheiden. Für die persönliche Finanzierungsplanung sollten Interessenten deshalb grundsätzlich berücksichtigen:
Bargebot
+ etwaige bestehenbleibende Rechte
+ Grunderwerbsteuer
+ Zuschlags- und Grundbuchkosten
+ ggf. Finanzierungskosten
+ individuelle Renovierungs-/Modernisierungskosten
Welche Rechte tatsächlich bestehen bleiben und mit welchem Betrag sie zu berücksichtigen sind, gibt das Amtsgericht im Termin bekannt. Die Finanzierung sollte deshalb vor dem Gebot ausreichend Spielraum für die im Termin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen enthalten.
Wichtig: Ein Gebot sollte nur abgegeben werden, wenn die Finanzierung einschließlich Nebenkosten und Modernisierungsreserve bereits vor dem Termin belastbar geklärt ist – der Erwerb steht nicht unter Finanzierungsvorbehalt. Keine Finanz- oder Anlageberatung.
* Vergleichswert: übliche Käuferprovision 3,57 % inkl. MwSt. bezogen auf den Verkehrswert (201.000 € × 3,57 % ≈ 7.176 €). Tatsächliche Ersparnis abhängig vom Zuschlagspreis. ** Der gerichtliche Zuschlag ersetzt den notariellen Kaufvertrag; bei einer Finanzierung können jedoch notarielle und grundbuchliche Kosten für die Bestellung einer Grundschuld entstehen. Es fallen an: Grunderwerbsteuer (in Rheinland-Pfalz grundsätzlich 5 %; bei einem Erwerb im Versteigerungsverfahren können auch Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören – die konkrete Steuer wird vom Finanzamt festgesetzt), Zuschlagsgebühr des Gerichts, Grundbucheintragung; das Bargebot ist ab Zuschlag bis zum Verteilungstermin mit 4 % p. a. zu verzinsen.
*** Der 7/10-Wert ist kein pauschales Mindest-Bargebot und kein garantierter Gesamtpreis. Hinweis: Der tatsächliche wirtschaftliche Erwerbsaufwand hängt vom Bargebot, den Versteigerungsbedingungen sowie gegebenenfalls bestehenbleibenden Rechten ab. Neben dem Bargebot können nach den Versteigerungsbedingungen insbesondere bestehenbleibende Grundbuchrechte sowie Erwerbsnebenkosten zu berücksichtigen sein.
Die Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG) ist eine öffentliche Versteigerung durch das Amtsgericht. Sie dient dazu, eine Eigentümergemeinschaft aufzulösen. Für Bieter ist sie eine reguläre Kaufgelegenheit: Jede Person kann mitbieten, es fällt keine Maklerprovision an, und der Erwerb erfolgt rechtssicher durch gerichtlichen Zuschlag.
Das Gericht hat den Verkehrswert durch einen unabhängigen Sachverständigen ermitteln lassen und per Beschluss festgesetzt. Eine für die Online-Veröffentlichung gekürzte und überarbeitete Gutachtenfassung können Sie bei Versteigerungspool ansehen: → Gutachtenfassung öffnen. Das Originalgutachten liegt beim Amtsgericht Pirmasens vor. Der Termin ist zudem amtlich bekannt gemacht (u. a. auf www.zvg-portal.de).
Auf Verlangen eines Beteiligten muss ein Bieter Sicherheit in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswerts leisten – hier also 20.100,00 €. Die zulässigen Formen ergeben sich aus § 69 ZVG und den Hinweisen des Gerichts: insbesondere rechtzeitige Überweisung an die Gerichtskasse (frühzeitig – empfohlen rund zwei Wochen vor dem Termin veranlassen – der Betrag muss vor dem Termin gutgeschrieben sein), Bundesbank-/LZB-Scheck, Verrechnungsscheck eines zugelassenen Kreditinstituts oder eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Bargeld ist nicht zugelassen. Zum Termin gültigen Personalausweis mitbringen; wer für eine andere Person bietet, benötigt eine notariell beglaubigte Bietvollmacht. Maßgeblich sind die Angaben des Gerichts.
Der Termin beginnt mit dem Bekanntmachungsteil (Objekt- und Verfahrensdaten, Versteigerungsbedingungen). Danach folgt die Bietzeit von mindestens 30 Minuten, in der Gebote abgegeben werden. Sie endet erst, wenn trotz Aufforderung keine höheren Gebote mehr erfolgen.
Im ersten Versteigerungstermin können die gesetzlichen 5/10- und 7/10-Regelungen des ZVG eine Rolle spielen. Wichtig: Für diese Wertgrenzen ist nicht allein das laut abgegebene Bargebot maßgeblich – nach den gesetzlichen Regelungen wird auch der Kapitalwert der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte berücksichtigt. Bei einem festgesetzten Verkehrswert von 201.000 € entsprechen 5/10 des Verkehrswerts 100.500 € und 7/10 des Verkehrswerts 140.700 €. Diese Beträge dürfen daher nicht ohne Weiteres als Mindest-Bargebote verstanden werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Zuschlag im konkreten Verfahren versagt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Feststellungen des Amtsgerichts. Maßgeblich sind die im Termin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen.
Mit dem Zuschlagsbeschluss wird der Meistbietende unmittelbar Eigentümer – ein notarieller Kaufvertrag ist nicht erforderlich, und eine Maklerprovision fällt nicht an. Bei einer Finanzierung können jedoch Notar- und Grundbuchkosten für Sicherheiten wie eine Grundschuld entstehen. An Nebenkosten fallen die Zuschlagsgebühr des Gerichts, die Grunderwerbsteuer (in Rheinland-Pfalz grundsätzlich 5 %; zur Bemessungsgrundlage können auch bestehenbleibende Rechte gehören) und die Kosten der Grundbucheintragung an. Der noch offene Teil des Bargebots – nach Anrechnung einer gegebenenfalls geleisteten Sicherheit – wird nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verteilungstermin fällig und ist bis dahin mit 4 % p. a. zu verzinsen. Etwaige bestehenbleibende Rechte sind hiervon zu unterscheiden und werden nicht als Teil des Bargebots an das Vollstreckungsgericht gezahlt. Welche Rechte der Ersteher tatsächlich übernimmt, gibt das Amtsgericht vor Beginn der Bietzeit bekannt. Da das Haus nach aktuellem Kenntnisstand leer steht, ist es ab Zuschlag bezugsfrei.
Im Grundbuch sind derzeit noch zwei ältere Grundschulden eingetragen. Die eingetragene Gläubigerin (Sparkasse) hat dem Amtsgericht mit Schreiben vom 20.08.2026 schriftlich bestätigt, dass hinter beiden Grundschulden keine Darlehen mehr stehen, hat auf sämtliche Zinsen verzichtet und die Löschung angeregt.
Es laufen Anträge, das Haus lastenfrei auszubieten. Die verbindliche Behandlung der Rechte wird vom Amtsgericht im Termin bekannt gegeben. Sollten Rechte bestehen bleiben, wird ihr Betrag auf das Gebot angerechnet – niemand zahlt doppelt.
Die 108 Fotos auf dieser Seite zeigen alle Räume, die Außenanlagen und die sichtbare Technik im aktuellen Zustand – sie ersetzen aber keine persönliche Besichtigung oder technische Prüfung. Zusätzlich können Sie die veröffentlichte Fassung des Verkehrswertgutachtens online ansehen. Für einen Besichtigungswunsch fordern Sie telefonisch einen Rückruf an (Name und Rückrufnummer hinterlassen) oder schreiben Sie an info@dein-wohnhaus.de – wir melden uns.
Sie erhalten sie vollständig zurück. Die Sicherheit (10 % des Verkehrswerts = 20.100 €) wird nur beim Meistbietenden auf das Gebot angerechnet. Wird die Sicherheitsleistung nicht benötigt, wird sie je nach gewählter Form zurücküberwiesen, zurückgegeben oder freigegeben (Überweisung, Scheck oder Bankbürgschaft).
Ja. Die Finanzierung sollte jedoch vor dem Termin belastbar vorbereitet sein, da der Erwerb nicht unter einem Finanzierungsvorbehalt steht. Wichtig ist, der finanzierenden Bank nicht nur den gewünschten Betrag des Bargebots mitzuteilen: Auch mögliche bestehenbleibende Grundbuchrechte und die daraus resultierende wirtschaftliche Gesamtbelastung sollten vorab besprochen werden. Welche Rechte tatsächlich bestehen bleiben, gibt das Amtsgericht im Termin bekannt. Die veröffentlichte Gutachtenfassung ist für das Bankgespräch eine gute Grundlage. Der bar zu zahlende Teil des Meistgebots wird nach den gesetzlichen Vorgaben zum Verteilungstermin fällig. Bestehenbleibende Rechte werden nicht einfach Teil dieser Zahlung an das Vollstreckungsgericht.
Ja – sie ist ein öffentliches, gesetzlich geregeltes Gerichtsverfahren (§§ 180 ff. ZVG). Den Verkehrswert hat ein unabhängiger, gerichtlich bestellter Sachverständiger ermittelt, das Gericht hat ihn per Beschluss festgesetzt; der Eigentumserwerb erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Bieter sollten dennoch Gutachten, Grundbuchsituation, Versteigerungsbedingungen, Finanzierung und Objektzustand sorgfältig prüfen.
Nein, eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Kommen Sie einfach rechtzeitig in den Saal 153 – ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt. Nur die Sicherheitsleistung sollten Sie vorab organisieren (Überweisung an die Gerichtskasse oder Bankscheck).
Ja – Gebote können nur im Termin abgegeben werden. Wer nicht selbst kommen kann, kann sich durch eine Person mit notariell beglaubigter Bietvollmacht vertreten lassen.
Nein. Der Verkehrswert von 201.000 € ist der vom Amtsgericht festgesetzte Wert des Grundstücks und kein Mindestkaufpreis. Das Gericht gibt vor Beginn der Bietzeit das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen bekannt. Das geringste Gebot kann aus einem bar zu zahlenden Teil und gegebenenfalls aus bestehenbleibenden Rechten bestehen. Auch bei den gesetzlichen 5/10- und 7/10-Wertgrenzen wird nicht ausschließlich auf das Bargebot abgestellt – bestehenbleibende Rechte können mit ihrem Kapitalwert hinzugerechnet werden. Interessenten sollten deshalb ihr persönliches Gebotslimit erst unter Berücksichtigung der im Termin bekannt gegebenen Bedingungen festlegen.
Der gerichtlich festgesetzte Verkehrswert beträgt 201.000 €. 70 Prozent davon entsprechen 140.700 €. Diese sogenannte 7/10-Grenze spielt im Zwangsversteigerungsrecht eine Rolle. Wichtig: Die 140.700 € sind nicht automatisch das erforderliche Bargebot oder der vollständige Kaufpreis. Bei einer Versteigerung können zusätzlich Rechte im Grundbuch bestehen bleiben und wirtschaftlich neben dem Bargebot zu berücksichtigen sein. Welche Rechte im konkreten Termin bestehen bleiben, gibt das Amtsgericht vor Beginn der Bietzeit bekannt.
Die 140.700 € entsprechen 70 % des gerichtlich festgesetzten Verkehrswerts von 201.000 €. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass ein Bargebot von genau 140.700 € erforderlich oder ausreichend ist. Bei der Versteigerung spielen das geringste Gebot, mögliche bestehenbleibende Rechte und die gesetzlichen Wertgrenzen eine Rolle. Die verbindlichen Versteigerungsbedingungen gibt das Amtsgericht vor Beginn der Bietzeit bekannt.
Legen Sie zunächst fest, welchen Gesamtbetrag Sie wirtschaftlich maximal für das Objekt aufwenden möchten. Im Termin hören Sie anschließend genau an, welche Rechte nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben. Ihr persönliches Bargebot sollte diese möglichen zusätzlichen Belastungen berücksichtigen. So vermeiden Sie, dass Ihr wirtschaftliches Gesamtlimit unbeabsichtigt überschritten wird.
Nein. Eine Grundschuld kann im Grundbuch weiterhin eingetragen sein, obwohl das zugrunde liegende Darlehen bereits vollständig oder teilweise zurückgeführt wurde. Für die Versteigerung ist jedoch nicht allein entscheidend, ob das ursprüngliche Darlehen noch offen ist. Maßgeblich ist, wie das Amtsgericht die eingetragenen Rechte in den Versteigerungsbedingungen behandelt.
Nein. Das Haus steht nach Angaben der Eigentümerseite und laut Gutachten leer (zuletzt bestätigt: August 2026) und ist ab Zuschlag bezugsfrei. Anders als bei vielen Zwangsversteigerungen gibt es hier kein erkennbares Räumungsrisiko durch Bewohner – keine Mieter und keine Eigentümer, die ausziehen müssten.
Für den Eigentumserwerb selbst nicht: Der Zuschlagsbeschluss des Gerichts ersetzt den notariellen Kaufvertrag, und eine Maklerprovision fällt nicht an. Bei einer Finanzierung können jedoch notarielle und grundbuchliche Kosten für die Bestellung einer Grundschuld entstehen. Hinzu kommen Grunderwerbsteuer (in Rheinland-Pfalz grundsätzlich 5 %; zur Bemessungsgrundlage können auch bestehenbleibende Rechte gehören – die konkrete Steuer setzt das Finanzamt fest), Zuschlagsgebühr und Grundbucheintragung.
Welche Rechte nach dem Zuschlag bestehen bleiben, ergibt sich verbindlich aus den vom Amtsgericht im Termin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen. Nach dem derzeit vorliegenden Grundbuch sind unter anderem folgende Eintragungen vorhanden: in Abteilung II ein Kanalrecht zugunsten der Stadt Pirmasens; in Abteilung III eine Grundschuld über 85.000 DM sowie eine weitere Grundschuld über 110.000 DM. Zu beiden Grundschulden liegt inzwischen eine schriftliche Bestätigung der eingetragenen Gläubigerin (Sparkasse) gegenüber dem Amtsgericht vom 20.08.2026 vor: Es bestehen keine Darlehen mehr, für welche diese Grundschulden als Sicherheiten dienen; die Sparkasse hat zudem auf sämtliche laufenden und rückständigen Zinsen verzichtet und die Löschung der Rechte angeregt. Es laufen Anträge, das Haus lastenfrei auszubieten. Verbindlich ist, wie das Amtsgericht die Rechte in den im Termin bekannt gegebenen Versteigerungsbedingungen behandelt. Sollten Rechte bestehen bleiben, wird ihr Betrag auf das Gebot angerechnet.
Das lässt sich vor dem Versteigerungstermin nicht zuverlässig als feste Bargebotssumme angeben. Das Amtsgericht stellt vor Beginn der Bietzeit das geringste Gebot fest. Dieses besteht aus dem Mindestbargebot und gegebenenfalls aus Rechten, die nach dem Zuschlag bestehen bleiben. Das im Saal ausgesprochene Gebot ist grundsätzlich das Bargebot. Eventuell bestehenbleibende Rechte müssen Interessenten bei ihrem persönlichen wirtschaftlichen Gebotslimit zusätzlich berücksichtigen. Bitte hören Sie deshalb die Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen vollständig an und klären Sie offene Fragen vor Abgabe eines Gebots mit dem Gericht.
Im Versteigerungstermin nennt ein Bieter grundsätzlich den Betrag, den er bar bietet. Bleibt nach den Versteigerungsbedingungen zusätzlich ein Grundbuchrecht bestehen, ist dessen wirtschaftlicher Wert bei der persönlichen Kalkulation zusätzlich zum Bargebot zu berücksichtigen. Vereinfachtes, rein allgemeines Beispiel: 50.000 € Bargebot + 100.000 € bestehenbleibendes Recht = 150.000 € wirtschaftlich zu berücksichtigender Betrag. Dieses Beispiel bezieht sich ausdrücklich nicht auf die endgültigen Versteigerungsbedingungen dieses Objekts – diese werden erst vom Amtsgericht bekannt gegeben.
Tipp für Bieter: Legen Sie Ihr Limit nicht allein für das Bargebot fest. Entscheidend ist, welchen Gesamtbetrag Sie unter Einbeziehung etwaiger bestehenbleibender Rechte wirtschaftlich aufwenden möchten.
| Datum | Mittwoch, 28. Oktober 2026 |
| Uhrzeit | 10:00 Uhr |
| Ort | Amtsgericht Pirmasens, Sitzungssaal 153 |
| Anschrift | Bahnhofstraße 22–26, 66953 Pirmasens |
| Aktenzeichen | 2 K 66/25 |
| Verfahrensart | Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG), Ersttermin |
Dieses Verfahren ist auch auf den Versteigerungsportalen veröffentlicht:
→ Veröffentlichte Gutachtenfassung online ansehen
→ Exposé auf versteigerungspool.de
→ Amtliches Portal zvg-portal.de (Land Rheinland-Pfalz, Amtsgericht Pirmasens)
Maßgeblich sind allein die amtliche Terminsbestimmung und die im Termin verlesenen Versteigerungsbedingungen.
Interessenten sollten vor dem 28.10.2026:
Sie erhalten unsere komplette Informationsmappe als PDF: Eckdaten, Grundrisse beider Wohnungen, Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Mitbieten, Anleitung für den Bankscheck sowie den Link zum Gerichtsgutachten. Kurz vor dem Versteigerungstermin erinnern wir Sie zusätzlich einmal per E-Mail – keine Werbung, keine Weitergabe Ihrer Daten.
📞 Telefonischen Rückruf anfordern
✉️ info@dein-wohnhaus.de
Digitaler Rückrufservice – rund um die Uhr erreichbar. Unser Assistent nimmt Ihre Nachricht auf: Name, Rückrufnummer und Anliegen nennen, wir rufen schnellstmöglich zurück.
Das Haus steht leer (Stand August 2026). Die 108 Fotos auf dieser Seite vermitteln einen umfangreichen Eindruck von Räumen, Außenanlagen und sichtbarer Technik – sie ersetzen aber keine persönliche Besichtigung oder technische Prüfung.
Mittwoch, 28. Oktober 2026, 10:00 Uhr · Amtsgericht Pirmasens, Saal 153, Bahnhofstraße 22–26